Satzung
Satzung
(in der auf der Mitgliederversammlung vom 26.04.2023 beschlossenen Fassung)
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Berufsverband niedergelassener Diabetolog*innen in Bayern (bndb)“. Der Verband hat seinen Sitz in Traunstein. Er ist in das Vereinsregister einzutragen. Nach Eintrag führt er die Zusatzbezeichnung e.V.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Der Verband ist ein Zusammenschluss von Ärzten, die sich auf dem Gebiet der Diabetologie besonders qualifiziert haben. Zur Wahrung, Förderung und Vertretung der berufspolitischen und sonstigen Belange bei Behörden, ärztlichen und sonstigen Organisationen insbesondere bei Krankenkassen, Ärztekammern und Kassenärztlichen Vereinigungen nimmt der Berufsverband die Interessen seiner Mitglieder eigenständig wahr.
Zweck des Berufsverbandes ist es, die ärztliche Versorgung der Diabetiker in Bayern zu verbessern.
Zur Erreichung dieses Zwecks ist es insbesondere Aufgabe des Berufsverbandes, die Mitglieder bei der Erfüllung ihrer ärztlichen Aufgaben zu beraten, sowie bei der Wahrnehmung von Interessen der im niedergelassenen diabetologischen Bereich tätigen Selbständigen oder angestellten Ärzten zu unterstützen und die Vermittlung von Wissen und beruflichen Fähigkeiten zu fördern. Als Ausdruck der Überzeugung, dass das unmittelbare Gespräch unter Ärzten eine Verbesserung der Versorgung bewirkt, fördert der Berufsverband die persönliche Kommunikation und den kollegialen Austausch der Mitglieder untereinander.
Der Berufsverband arbeitet eng mit den entsprechenden wissenschaftlichen Fachgesellschaften zusammen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Berufsverband niedergelassener Diabetolog*innen in Bayern (bndb) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Dies geschieht insbesondere durch spezifische Aufklärung und Diagnostik sowie Beratung und Behandlung der erkrankten Menschen und deren Angehörigen, um die schwerwiegenden Folgeerkrankungen zu verhüten bzw. hinauszuzögern. Er soll qualifizierte niedergelassene Diabetologen bei der Organisation und Ausführung entsprechender Hilfsmaßnahmen beraten und unterstützen.
Er soll die Aus- und Weiterbildung von nicht-ärztlichem Assistenzpersonal mittragen; ebenso soll er die Aus- und Fortbildung der niedergelassenen Diabetologen fördern.
Der Verband ist selbstlos tätig und verfolgt nicht ausschließlich eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereines fällt sein Vermögen an die Fachkommission Diabetes in Bayern (FKDB).
§ 4 Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied des Verbandes kann jeder Kollege oder Kollegin werden, der als „Diabetologisch besonders qualifizierter Arzt“ von der KVB anerkannt ist – und – oder Diabetologe BLÄK oder DDG ist oder Facharzt für Innere Medizin und Endokrinologie / Diabetologie.
Voraussetzung ist weiterhin eine Tätigkeit als Inhaber, Partner oder angestellter Arzt in einer diabetologischen Schwerpunktpraxis. Die Aufgabe der Niederlassung und der damit verbundene Eintritt in den Ruhestand hindern die Fortführung der Mitgliedschaft nicht.
Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt auf schriftlichen Antrag an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Mit dem Aufnahmeantrag erkennt der Antragsteller die Satzung des Verbandes in der zum Aufnahmezeitpunkt gültigen Fassung an.
Jedes ordentliche Mitglied des Berufsverbandes hat das Recht, nach Maßgabe dieser Satzung in den Organen und Einrichtungen des Berufsverbandes mitzuwirken. Jedes Mitglied kann die Unterstützung des Berufsverbandes nach dessen satzungsgemäßen Aufgaben in Anspruch nehmen.
Die Mitglieder haben den Berufsverband bei der Durchführung der ihm satzungsgemäß obliegenden Aufgaben zu unterstützen und die Satzung und Beschlüsse des Berufsverbandes einzuhalten.
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes. Die Austrittserklärung muss schriftlich gegenüber dem Vorstand abgegeben werden. Die Austrittserklärung wird nur zum Ende eines Kalenderjahres wirksam und muss bis spätestens 30. September des laufenden Jahres beim Vorstand eingegangen sein.
Ein Mitglied kann aus dem Berufsverband auf Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt durch schriftlichen Bescheid.
Ausschließungsgründe sind:
- grober Verstoß gegen die Ziele des Berufsverbandes;
- schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Berufsverbandes;
- Nichterfüllung der Beitragspflicht über den Zeitraum eines Jahres hinaus.
Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an den Vorstand innerhalb eines Kalendermonats ab Zugang des Ausschließungsbescheides zu.
Eine passive Mitgliedschaft anderer Personen ist nicht möglich, ebenso wenig diejenige von juristischen Personen.
§ 5 Geschäftsjahr, Beiträge
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Beitrag wird von der Mitgliederversammlung als Jahresbeitrag festgesetzt und ist jeweils am 31. Januar des laufenden Jahres fällig. Die Mitglieder haben Einzugsermächtigung zur Durchführung des Lastschriftverfahrens zu erteilen.
Der Mitgliederversammlung steht das Recht zu, eine Beitragsordnung zu verabschieden, die näheres zur Zahlung des Beitrages regelt. Die Mitgliederversammlung kann insoweit auch von Absatz 1 abweichen.
§ 6 Organe des Verbandes
- Die Mitgliederversammlung,
- Der Vorstand, besteht aus 3 gleichberechtigten Mitgliedern. Er vertritt den Verein rechtsgeschäftlich, wobei den Verein jeweils 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. 2 Mitglieder müssen Inhaber einer diabetologischen Schwerpunktpraxis sein.
- Der erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Vorstands sowie 2 weiteren Beisitzern. Jeweils einer der Beisitzer übernimmt die Aufgaben des Schriftführers bzw. die des Schatzmeisters.
§ 7 Mitgliederversammlung
Alljährlich finden 2 ordentliche Mitgliederversammlungen statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung einzuladen sind.
Die Mitgliederversammlung ist durch Schreiben an sämtliche Mitglieder (sh. § 9) unter Einhaltung einer Frist von mindestens 4 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung und, sofern Satzungsänderungen beantragt sind, unter Angabe der Änderungsvorschläge anzukündigen. Anregungen und Anträge der Mitglieder für die Mitgliederversammlung sind dem Vorstand mindestens eine Woche vorher schriftlich einzureichen und zu begründen.
Der Mitgliederversammlung obliegen:
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstands und des Berichtes der Kassenprüfer.
- Entlastung des Vorstandes und der Beisitzer.
- Wahl des Vorstandes und der Beisitzer.
- Wahl von 2 Kassenprüfern. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
- Jede Änderung der Satzung.
- Entscheidung über die eingereichten Anträge.
- Ernennung von Ehrenmitgliedern.
- Auflösung des Vereines.
- Festsetzung des Jahresbeitrages.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt. Der Vorstand kann beim Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Versammlung beschließen. Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Verbandes betreffen.
Die Auflösung des Verbandes kann nur mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder und mit einer Stimmenzahl, die die Hälfte der Zahl sämtlicher eingetragener Mitglieder übersteigt, beschlossen werden.
Satzungsänderungen können nur mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands geleitet. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 8 Der Vorstand
- Zusammensetzung und Wahl:
Der Vorstand vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt. Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
Der Vorstand und die Beisitzer werden in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Eine Neuwahl kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Jedes Mitglied hat eine Stimme und kann nicht mehr als 2 Vereinsmitglieder in der Mitgliederversammlung vertreten. Die Vertretungsberechtigung ist durch schriftliche Vollmacht nachzuweisen.
Die Vorstandsmitglieder, die Beisitzer und die Kassenprüfer werden einzeln in der Mitgliederversammlung gewählt. Gewählt ist, wer mehr als 50% der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten mehr als 50%, so erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben; die einfache Mehrheit entscheidet hier. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds ergänzt sich der Vorstand bis zur nächsten Wahl selbst.
- Aufgaben:
Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Seine Aufgaben sind insbesondere die Führung der laufenden Geschäfte und des Schriftverkehrs und die Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Er ist bei Anwesenheit von mindestens 2 Mitgliedern beschlussfähig.
- Arbeitsweise:
Die Sitzungen des Vorstands finden nach Bedarf statt, jedoch mindestens einmal jährlich und werden von einem Vorstandsmitglied einberufen.
Die Einberufung hat eine Frist von zwei Wochen zu wahren. Bis zu diesem Zeitpunkt soll auch ein Vorschlag zur Tagesordnung vorliegen. Dem Vorstand steht es frei, einvernehmlich über die Durchführung der Sitzung (insbesondere Anwesenheit; Telefonkonferenz) zu entscheiden. Die Ergebnisse der Sitzung sind zu protokollieren.
- Aufwandsentschädigung:
Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Darüber hinaus kann eine pauschale Vergütung für Arbeits- oder Zeitaufwand (Tätigkeitsvergütung) erfolgen. Die Mitglieder des Vorstandes erlassen hierzu eine entsprechende Entschädigungsordnung.
§ 9 Interne Kommunikation
Soweit diese Satzung Schriftlichkeit vorsieht, wird dieses Erfordernis auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. E-Mail) erfüllt. Soweit es bei schriftlichen Erklärungen auf deren Zugang ankommt, trifft den Absender die Pflicht zum Nachweis des Zuganges. Im Falle der Übersendung einer E-Mail ist hierfür die elektronische Empfangsbestätigung ausreichend.
Zur Gewährleistung einer zügigen und vereinfachten Form der internen Kommunikation haben die Mitglieder eine funktionsfähige E-Mail-Adresse dem Vorstand mitzuteilen. Ein Anspruch auf Übersendung verbandsinterner Informationen auf dem Post- oder Telefaxweg besteht nicht. Dies gilt nicht, soweit die Ausübung von Mitgliedschaftsrechten hiervon unmittelbar berührt wird.
§ 10 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt (§ 7 Ziff. 4.) die Kassenprüfer auf die Dauer von 2 Jahren.
Die Kassenprüfer überprüfen jährlich die Kasse und die Buchführung des vorangegangenen Geschäftsjahres. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
Beschlossen am 17.09.1997 in München
Änderungen beschlossen auf der Mitgliederversammlung vom 12. Mai 2010 in Stuttgart
Änderungen beschlossen auf der Mitgliederversammlung vom 14. November 2018 in München
Änderungen beschlossen auf der Mitgliederversammlung vom 26. April 2023 in Nürnberg